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Eva-Maria Schwarzböck I Staatlich geprüfte und beeidigte Übersetzerin für Französisch und Deutsch +33 6 95 46 71 93 info@es-trad.eu
Beglaubigte Übersetzung Geburtsurkunde

Sie sind in Frankreich ansässig und möchten vor Beantragung eines deutschen Passes für Ihr in Frankreich geborenes Kind die möglicherweise notwendige Namenserklärung (Erklärung zum Familiennamen des Kindes) beim Konsulat abgeben?
Sie möchten die Geburt Ihres Kindes im Ausland in ein deutsches Geburtenregister eintragen lassen?
Sie sind kürzlich nach Frankreich gezogen und benötigen zur Erledigung von Behördengängen in Frankreich die Übersetzung Ihrer deutschen Geburtsurkunde?

Ganz gleich, in welcher der oben beschriebenen Situationen Sie sich befinden, eines ist klar: Für eine Vielzahl von grenzüberschreitenden Formalitäten müssen Sie Ihre Geburtsurkunde beziehungsweise eine Übersetzung Ihrer Geburtsurkunde vorlegen.

Worin überhaupt eine Geburtsurkunde besteht, wann eine beglaubigte Übersetzung notwendig ist, wie die Bestellung einer beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde abläuft, mit welchen Kosten zu rechnen ist und wie ist mit der Akzeptanz von Übersetzungen deutscher Übersetzer in Frankreich und von Übersetzungen französischer Übersetzer in Deutschland aussieht, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

  1. Der Inhalt einer Geburtsurkunde
  2. Wann ist eine beglaubigte Übersetzung meiner Geburtsurkunde nötig?
  3. Wie läuft die Bestellung einer beglaubigten Übersetzung meiner Geburtsurkunde ab?
  4. Preis einer beglaubigten Übersetzung einer Geburtsurkunde
  5. Anerkennung von beglaubigten Übersetzungen von Geburtsurkunden in Frankreich und Deutschland

Beispiele französischer und deutscher Geburtsurkunden

Beglaubigte Übersetzung französische Geburtsurkunde
Beglaubigte Übersetzung französische Geburtsurkunde

Der Inhalt einer Geburtsurkunde

Kein Wunder, dass Geburtsurkunden bei den Behörden derart viel Wichtigkeit zukommt, denn in dieser amtlichen Urkunde, die nach Meldung einer Geburt beim Standesamt ausgestellt wird und einen Auszug aus dem Geburtseintrag darstellt, befinden sich alle zur eindeutigen Identifizierung einer Person nötigen Informationen: ihr vollständige Name, ihr Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort sowie die Namen der rechtlichen Eltern. Im Gegensatz zu einer „normalen“ Geburtsurkunde, die in der Regel nur die oben genannten Informationen enthält, handelt es sich bei einer beglaubigten Abschrift bzw. einem beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister, welche im Volksmund ebenfalls Geburtsurkunde genannt wird, um eine vollständige Kopie des Geburtseintrags samt Randvermerken.

Wann ist eine beglaubigte Übersetzung meiner Geburtsurkunde nötig?

Da europäische Standesämter mittlerweile mehrsprachige Personenstandsurkunden ausstellen, erübrigt sich in manchen Fällen die Erstellung einer beglaubigten Übersetzungen der Geburtsurkunde, jedoch bei Weitem nicht immer.

Eine beglaubigte oder auch bestätigte Übersetzung (Was ist das eigentlich?), wie sie in manchen Bundesländern genannt wird, ist nach wie vor nötig, wenn die Vorlage einer beglaubigten Abschrift bzw. eines beglaubigten Auszugs aus dem Geburtsregister von der ausländischen Behörde gefordert wird, denn eine internationale Geburtsurkunde, wie sie von den Standesämtern ausgestellt werden kann, enthält im Gegensatz zu einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtsregister wie die oben beschriebenen „normalen“ Geburtsurkunden nicht alle, sondern nur bestimmte Informationen aus dem Geburtseintrag. Die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der Abschrift aus dem Geburtsregister ist beispielsweise für die oben genannte Erklärung zum Familiennamen des Kindes im Fall von in Frankreich geborenen Kindern deutscher Eltern nötig, wenn diese nicht verheiratet sind. Die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister heißt in Frankreich „Copie intégrale d’acte de naissance“.

Ebenso kann eine beglaubigte Übersetzung Ihrer Geburtsurkunde gefordert sein, wenn der zur Verfügung stehende zeitliche Rahmen für den Antrag einer mehrsprachigen beziehungsweise internationalen Urkunde beim zuständigen Standesamt nicht ausreicht.

Dies ist auch der Fall, wenn das zuständige Amt mehrsprachige Geburtsurkunden nur nach persönlicher Vorsprache ausstellt, Sie sich aber im Ausland oder andernorts befinden und es Ihnen nicht möglich ist, die Urkunde persönlich zu beantragen.

Wie läuft die Bestellung einer beglaubigten Übersetzung meiner Geburtsurkunde ab?

Sollte eine mehrsprachige Personenstandsurkunde in Ihrem Fall nicht ausreichen und Sie eine beglaubigte Übersetzung aus dem Französischen ins Deutsche oder umgekehrt benötigen, stehe ich Ihnen als beeidigte Übersetzerin gerne zur Verfügung.

Jetzt fragen Sie sich vielleicht, wie die Bestellung einer bestätigten Übersetzung abläuft. Ganz einfach!

  1. ANFRAGE:
    Sie schicken mir einen gut lesbaren Scan Ihrer Geburtsurkunde über das Kontaktformular oben rechts auf dieser Seite oder per E-Mail an info@es-trad.eu zu.
  2. ANGEBOT:
    Ich antworte Ihnen umgehend mit einem Kostenvoranschlag, in dem ich Ihnen den Preis, die für die Übersetzung notwendige Bearbeitungsdauer sowie meine Zahlungsmodalitäten mitteile.
    In meinen Preisen für beglaubigte Übersetzungen ist der Postversand stets inbegriffen.
  3. BESTELLUNG:
    Sollten Sie mit meinem Angebot einverstanden sein, schicken Sie mir Ihre Bestätigung sowie Ihre Lieferadresse per E-Mail zu und veranlassen die Zahlung per Überweisung.
  4. LIEFERUNG:
    Nach Zahlungseingang bzw. Erhalt der Überweisungsbestätigung lege ich mit der Übersetzung los und schicke Ihnen die Übersetzung zunächst als Scan per E-Mail und anschließend das Original der beglaubigten Übersetzung Ihrer Geburtsurkunde sowie die dazugehörige Rechnung an die gewünschte Adresse zu.

Preise für beglaubigte Übersetzungen von Geburtsurkunden

Die Preise von beglaubigten Übersetzung lege ich nach Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes fest, das heißt ich berechne zwischen 1,80 Euro und 2,10 Euro pro Normzeile (55 Anschläge) zuzüglich MwSt. Maßgeblich für die Anzahl der Normzeilen ist bei mir der Text in der Ausgangssprache. Bei einem besonderen Schriftbild, wie beispielsweise handschriftlichen Vermerken oder Ähnlichem, kann ein Aufschlag für das Layout hinzukommen.

Mein Mindestauftragswert für die beglaubigte Übersetzung einer Geburtsurkunde liegt bei 59,50 Euro, elektronischer und postalischer Versand inklusive. Bei den meisten Geburtsurkunden fällt das Textvolumen unter diesen Mindestauftragswert.

Anerkennung von beglaubigten Übersetzungen von Geburtsurkunden in Frankreich und Deutschland

Zu guter Letzt noch ein kleines „Nice-to-know“: Da ich vom Landgericht München I beeidigt wurde, kommt oftmals kommt die Frage auf, ob meine Übersetzungen denn überhaupt von den französischen Behörden anerkannt würden. Ja, werden sie! Gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom  13. September 1971 können Übersetzungen, die von einem vereidigten (= beeidigten) Übersetzer einer der beiden Staaten beglaubigt und mit dessen Stempel versehen wurden, in Frankreich und in Deutschland verwendet werden, „ohne dass eine Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden darf“ (Merkblatt zur Anerkennung von Urkunden im deutsch-französischen Verhältnis).

Natürlich kann ich nicht garantieren, dass sich die Behörden ausnahmslos an dieses Abkommen halten. Aus meiner Erfahrung heraus kann ich jedoch sagen, dass sie das tun, denn in den vielen Jahren, in denen ich nun als beeidigte Übersetzerin für Französisch und Deutsch tätig bin (seit 2013), kam es in dieser Hinsicht noch nie zu einer Reklamation.

Sollten zum Thema „Beglaubigte Übersetzungen von Geburtsurkunden“ Ihrerseits noch Fragen offen sein, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Ihre Vorteile, wenn Sie Ihre beglaubigte Übersetzung bei mir bestellen:

  • Alle Preise inklusive Versand
  • Versand per Post in jedes gewünschte Land
  • systematischer Versand als Scan per E-Mail
  • Anerkennung durch französische und deutsche Behörden gemäß Ab­kom­men zwi­schen Deutsch­land und Frankreich über die Be­frei­ung öf­fent­li­cher Ur­kun­den von der Legalisation vom 13. September 1971
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